Informationen zur Kindertagespflege in Stadt und Landkreis Fulda
Die Kindertagespflege ist ein familienanaloges Betreuungsangebot.
Im Bereich der Betreuung von Kindern unter drei Jahren ist die Kindertagespflege eine wichtige Säule der Kinderbetreuung. Die Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege ist ein gleichrangiges Betreuungsangebot zur Kindekrippe. Eltern können zwischen den beiden Betreuungsformen diejenige auswählen, die den Bedürfnissen ihrer Kinder am besten entspricht.
Wie werde ich Kindertagespflegeperson in Stadt und Landkreis Fulda?
Erkundigen Sie sich bitte, wer in der Fachstelle Kindertagespflege für Sie zuständig ist. Dort können Sie sich beraten lassen und über Fortbildungsangebote informieren. Leben Sie in der Stadt Fulda, ist die Fachstelle Kindertagesstelle des Jugendamtes der Stadt Fulda zuständig, leben Sie im Landkreis Fulda, die Fachstelle Kindertagespflege des Landkreises Fulda.
Weitere Informationen auf der Internetseite der Stadt Fulda und auf der Internetseite des Landkreises Fulda
Wenn Sie sich für die Aufnahme eines Tageskindes interessieren, sollten Sie zunächst mit Ihrer Familie über Ihr Vorhaben sprechen. Ihre Familie sollte diesem zustimmen.
Die notwendige Eignungsfeststellung erfolgt durch die zuständige Fachstelle Kindertagespflege der Jugendämter. Dabei werden die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Kindertagespflegeperson sowie kindgerechte räumliche Gegebenheiten geprüft.
Nach positivem Abschluss der Eignungsfeststellung schließt sich eine Grundqualifikation als Kindertagespflegeperson mit mindestens 184 Unterrichtseinheiten und ein Erste-Hilfe-Kurs am Kind an. Grundlage der Qualifikation ist das DJI-Curriculum „Qualifizierung in der Kindertagespflege“. Mit erfolgreichem Abschluss der Grundqualifikation erhalten die Kindertagespflegepersonen vom zuständigen Jugendamt die Erlaubnis zur Kindertagespflege. Eine Kindertagespflegeperson kann laut gültigem Gesetz bis zu fünf familienfremde Kinder gleichzeitig, insgesamt zehn Kinder in der Woche betreuen.
Die Bereitschaft, sich kontinuierlich weiterzubilden wird vorausgesetzt.
Eine Kindertagespflegeperson kann sowohl im eigenen Haushalt, in anderen geeigneten Räumlichkeiten oder im Haushalt der Eltern tätig sein.
Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson
Hier wird das Kind im Haushalt der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters betreut. Die notwendige Erlaubnis zur Kindertagespflege wird durch das zuständige Jugendamt erteilt. Die Kindertagespflegeperson ist selbstständig tätig.
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Die Betreuung findet in anderen geeigneten Räumen statt. Die hierfür notwendige Erlaubnis erteilt das zuständige Jugendamt. Die Kindertagespflegeperson ist selbstständig tätig.
Kindertagespflege im Haushalt der Eltern
Hier werden die Kinder im Haushalt der Eltern betreut. Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege ist nicht erforderlich. Die Eltern sind gegenüber der Kindertagespflegeperson weisungsbefugt. In der Regel wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Die besondere Form der Kindertagespflege –Zusammenschlüsse
Grundsätzlich ist es möglich, dass sich zwei Kindertagespflegepersonen in geeigneten Räumlichkeiten zusammenschließen. Hierbei ist zu beachten, dass die Tageskinder der jeweiligen Kindertagespflegeperson sowohl vertraglich als auch pädagogisch zuzuordnen sind.
Die jeweilige Fachstelle Kindertagespflege ist bereits in die Vorüberlegungen miteinzubeziehen.
Gibt es vertragliche Regelungen?
Wir empfehlen der Kindertagespflegeperson, eine schriftliche private Betreuungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen. Geregelt werden sollte unter anderem: Betreuungsort und –zeit, Urlaubs- und Ausfallzeiten, eventuelle Vertretungen, Kündigungsfristen, Versicherungen, Schweigepflicht, individuelle Absprachen.
Des weiteren stellen die Eltern beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Förderung von Kindertagespflege und zahlen abhängig von dem wöchentlichen Betreuungsumfang einen Kostenbeitrag, orientiert an den Gebühren der Kindertagesstätten. Bei geringem Einkommen der Eltern, kann der Kostenbeitrag erlassen oder ermäßigt werden.
Wie viel kann man verdienen?
Kinderbetreuung — Kinder unter 3 Jahren
Laufende Geldleistung:
Mit Vorlage des Antrags auf Förderung von Kindertagespflege erhält die qualifizierte Kindertagespflegeperson eine laufende Geldleistung des zuständigen Jugendamtes.
- bedeutet dies für die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren eine laufende Geldleistung von 5,40 € pro Kind und pro Stunde.
Eine qualifizierte Kindertagespflegeperson mit pädagogischer Ausbildung erhält 5,60 € pro Kind und pro Stunde.
Hinzu kommen die Übernahme der Beiträge zu der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Renten‑, Kranken- und Pflegeversicherung.
Kinderbetreuung – Kinder ab 3 Jahren
Qualifizierte Kindertagespflegepersonen, die Kinder ab 3 Jahren betreuen erhalten eine laufende Geldleistung von 5,40 € pro Kind und pro Stunde.
Eine Qualifizierte Kindertagespflegeperson mit pädagogiscger Ausbildung erhält 5,60 € pro Kind und pro Stunde.
Hierzu kommen ebenfalls die Übernahme der Beiträge zu der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendung zu einer angemessenenen Renten‑, Kranken- und Pflegeversicherung.
Grundvorraussetzung für beide Geldleistungen sind:
- eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII hat
- eine Grundqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von mindestens 184 Unterrichtsstunden sowie einen Erste-Hilfe-Kurs an Kindern nachweist
- sich verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Bewilligungsjahr eine mindestens 20 Unterrichtsstunden umfassende Aufbauqualifizierung zu absolvieren.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Tages-Eltern-Fulda e.V.,
Tel.: 0661–95 270 310, info@tages-eltern-fulda.de oder die für Sie zuständigen Fachstellen Kindertagespflege.
Stand 07/2018 — Angaben ohne Gewähr.